Zum Plan der Bundesregierung, Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltverbänden abzubauen, erklärt Jan-Niclas Gesenhues, umweltpolitischer Sprecher und Leiter der AG Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag:
„Das Agieren der Bundesregierung fügt sich mittlerweile zu einer eindeutigen Strategie: Die Zivilgesellschaft soll ruhig gestellt werden. Über massive Haushaltskürzungen gehen Stellen und Finanzierung für Entwicklungs- und Umweltprojekte verloren. Der geplante Abbau von Informations- und Klagerechten nimmt Umwelt- und Naturschutzverbänden wichtige Instrumente, um rechtsstaatliche Prinzipien durchzusetzen. Das schadet am Ende nicht nur Natur und Umwelt, sondern unserer Demokratie. Wenn die Zivilgesellschaft jetzt nicht wach wird, dann wird sie weiter abgeschafft.“
Hintergrund:
Am Mittwoch, den 21. Januar 2026, beschließt die Bundesregierung voraussichtlich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften im Kabinett. Im Gesetzentwurf sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
- Die Anerkennung von Umweltverbänden wird auf zehn Jahre beschränkt, bei einer erstmaligen Beantragung wird die Anerkennung auf fünf Jahre beschränkt.
- Dies schafft zusätzliche Bürokratie und Kosten. Umweltverbände müssen ihr Klagerecht nach fünf bzw. zehn Jahren jedes Mal wieder aufs Neue beantragen. (Kosten: 13.000 Euro jährlich für die Anerkennungsstellen der Länder und 5.500 Euro für das UBA. Für Folgeanträge werden die Kosten noch höher.)
- Momentan macht ohnehin nur ein Bruchteil der 400 Organisationen vom Klagerecht Gebrauch.
- Insgesamt gibt es pro Jahr im Schnitt nur 66 Umweltverbandsklagen, was weniger als 0,1 Prozent aller Verwaltungsverfahrensklagen ausmacht. Mehr als die Hälfte sind erfolgreich und sorgen z.B. für die Einhaltung von Luftschadstoffwerten.
- Ein Anerkennungskriterium des „räumlichen und sachlichen Aufgabenbereichs“ von Umweltorganisationen wird geschaffen.
- Das schränkt Klagerechte von Umweltorganisationen weiter ein.
- V.a. könnten kleinere Umweltverbände betroffen sein, die nicht bundesweit organisiert sind.
- Die materielle Präklusion wird wieder eingeführt und damit gegen EU-Recht verstoßen.
- Unter materieller Präklusion versteht man den Verlust der Möglichkeit, bestimmte Einwendungen (z.B. zur Umweltverträglichkeit, Immissionsschutz) im Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen, wenn sie im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig erhoben wurden.
- Dies schränkt Einwendungsmöglichkeiten weiter ein und wird zum Problem, wenn Sachverhalte erst im Laufe des Verfahrens auffallen.
- Bislang ist die materielle Präklusion europarechtswidrig, weswegen sie 2017 abgeschafft wurde.
- Bei Widerspruch oder Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte besteht keine aufschiebende Wirkung.
- D.h. es kann einfach weitergebaut werden, obwohl parallel Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Projekten besteht.
- Bei langen Gerichtsverfahren können so rechtswidrige Tatsachen geschaffen werden, mit unbekannten Risiken bei negativem Gerichtsspruch.
- Dies gefährdet den Rechtsschutz der Betroffenen und der Natur.
- Amtsermittlungsgrundsatz wird eingeschränkt.
- Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen nur erforschen, wenn die Beteiligten Anhaltspunkte liefern oder andere Anhaltspunkte bekannt sind.