Mit der geplanten Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes will die Bundesregierung missbräuchliches Verhalten in Rechtsbehelfsverfahren verhindern. Auf Rückfrage des Bundestagsabgeordneten Jan-Niclas Gesenhues räumt das Bundesumweltministerium jetzt jedoch ein, dass es sich dabei um eine vorbeugende Regelung handelt, der keine konkreten Praxisfälle zugrunde liegen. Dazu erklärt Jan-Niclas Gesenhues, umweltpolitischer Sprecher und Leiter der AG Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag:
„Die Bundesregierung entlarvt sich mit dieser Antwort selbst: Das Gesetz ist Populismus pur und entbehrt jeglicher Grundlage. Dass die Regierung keinen einzigen konkreten Fall aus der Praxis nennen kann, beweist doch, dass es sich um ein frei erfundenes Problem handelt. Es gibt keinen Fall von Missbrauch des Klagerechts durch Umweltverbände, den die Bundesregierung benennen kann.
Die Regierung stellt die Umweltverbände unter Generalverdacht und macht sie zum Sündenbock für die eigene schlechte Politik. Dieser Gesetzentwurf ist eine Farce und kann nur noch zurückgezogen werden.“
Hintergrund:
In der Fragestunde des Bundestags am 15. April 2026 sprach die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter über die Ergänzung der sogenannten Missbrauchsklausel im § 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Daraufhin bat Jan-Niclas Gesenhues die Staatssekretärin, konkrete Beispiele zu nennen, in denen das Klagerecht missbraucht wurde. Die Antwort wurde am 21. April schriftlich nachgereicht. Darin heißt es wörtlich:
„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. Januar 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/4146 sieht eine Ergänzung des § 5 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz um zwei Regelbeispiele vor. Ziel ist es, mit dieser Konkretisierung die Anwendbarkeit der Norm zu erleichtern und missbräuchliches Verhalten einer Person oder einer anerkannten Umweltvereinigung im Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.
Es handelt sich um eine vorbeugende Regelung, der keine konkreten Praxisfälle zu Grunde liegen. Richterliche Entscheidungen, bei denen ein missbräuchliches Verhalten aufgrund von § 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gerichtlich festgestellt wurde, sind der Bundesregierung nicht bekannt.“